Anzeigepflicht

Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23.5.1991 (BGBI. IS. 1178)

Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so ist nach § 9 des Tierseuchengesetzes unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen.
Der Besitzer der Tiere oder sein Stellvertreter, auch Personen, die anstelle des Besitzers zeitweilig Aufsicht über Tiere führen oder in Obhut haben sowie Personen, die berufsmäßig mit Tieren zu tun haben (z. B. der behandelnde Tierarzt) sind zur Anzeige der betreffenden Seuche verpflichtet.
Die Meldung hat unverzüglich an die zuständigen Stellen i. d. R. an das Veterinäramt der Stadt- oder Kreisverwaltung (Amtstierarzt) zu erfolgen. Diese Maßnamen dienen sowohl der Vorbeugung einer Seuchenentwicklung als auch der Tilgung einer aufgetretenen Seuche.